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RR 2004 009

Regierungsrat — RR 2004 009

Zg Regierungsrat · 2004-10-19 · Deutsch ZG

§ 19 SHG – Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2). Grundsätzlich trägt die Sozialhilfe nur die Kosten einer Ausbildung in staatlichen oder staatlich subventionierten Institutionen. Die Praxis anerkennt jedoch in besonderen Fällen einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Privatschulen. In dem vorliegenden Fall liegt kein solcher Anspruch vor (E. 3). Auch aus Sicht der Gleichbehandlung mit Menschen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, ist das Kostenübernahmegesuch abzuweisen (E. 4). Das Programm «Einstieg in die Berufswelt» unterstützt die Beschwerdeführerin gezielt und intensiv bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz (E.5). Ablehnung des Kostenübernahmegesuchs (E.6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV. Soziale Sicherheit Sozialhilfe § 19 SHG – Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2). Grundsätzlich trägt die Sozialhilfe nur die Kosten einer Ausbildung in staat- lichen oder staatlich subventionierten Institutionen. Die Praxis anerkennt je- doch in besonderen Fällen einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Privatschulen. In dem vorliegenden Fall liegt kein solcher Anspruch vor (E. 3). Auch aus Sicht der Gleichbehandlung mit Menschen, die ohne Sozialhil- feleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, ist das Kos- tenübernahmegesuch abzuweisen (E. 4). Das Programm «Einstieg in die Berufswelt» unterstützt die Beschwerdeführerin gezielt und intensiv bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz (E.5). Ablehnung des Kostenübernah- megesuchs (E.6). Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): ... Am Mai 1999 meldete sich die Familie X in D an und wurde seit dem 1. Juni 2003 bis heute in unterschiedlicher Höhe durch das Sozialamt unterstützt. Am

4. Juni 2004 orientierte die Ehefrau der Familie X das Sozialamt, dass die Toch- ter A nach Besuch des 10. Schuljahres an einer Privatschule das KV absolvie- ren werde. Sie sei dort fest angemeldet und die ersten Fr. 1'000.– für die defi- nitive Anmeldung seien bereits einbezahlt. A habe sich bei der Privatschule angemeldet, da sie bis heute keine Lehrstelle gefunden und es nicht mehr er- tragen habe, über ihre berufliche Zukunft im Ungewissen zu sein. Die Aus- bildungskosten für die drei Schuljahre würden sich auf total Fr. 26'300.– be- laufen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 entschied D, dass die Kostenübernahme für die Erstausbildung zur Kauffrau von A an der Privatschule, im Betrag von Fr. 26'300. –, nicht bewilligt werde. Der Ehemann der Familie X wurde zudem er- sucht, seine Tochter A beim Verein für Arbeitsmarktmassnahmen am Pro- gramm «Einstieg in die Berufswelt» anzumelden. Dieser Entscheid wurde da- mit begründet, dass eine professionelle Abklärung durch die Berufsberatung oder durch die Abklärungsstelle Berufsintegration der Gemeinnützigen Ge- sellschaft des Kantons Zug (GGZ) unumgänglich sei, damit das Sozialamt die Kosten für eine Erstausbildung übernehme. Eine solche Abklärung habe bis jetzt nicht stattgefunden. A habe das 10. Berufswahlschuljahr in D besucht. Die Leistungen in den Fächern Geometrie, Sachrechnen und Sprachverständnis seien als nicht erreicht beurteilt worden. Sachrechnen und Sprachverständnis seien jedoch bei der Ausbildung zur Kauffrau Schwerpunktfächer. Aufgrund dieser schwachen Leistungen in wichtigen Fächern könne die Ausbildung zur Kauffrau ohne Abklärungen nicht bewilligt werden. Zudem habe sich A 264

gemäss Angaben der Mutter lediglich auf drei Lehrstellen beworben. In der heutigen Zeit würden sich Jugendliche bis zu achtzig Mal bewerben, um eine Zusage für eine Lehrstelle zu erhalten. Drei Bewerbungen würden nicht genü- gen, damit eine Finanzierung der Ausbildung an einer Privatschule durch das Sozialamt übernommen werde. Die Familie X beziehe schon seit längerer Zeit Sozialhilfe und sei schon mehrmals mündlich und schriftlich darüber infor- miert worden, dass das Sozialamt im Nachhinein keine Kostengutsprachen erteilen werde, da ausserordentliche Auslagen vorgängig zu besprechen seien. Die Familie habe jedoch die Anmeldung der Tochter an die Privatschule trotz- dem ohne Absprache mit dem Sozialamt vorgenommen. Sie habe dabei bewusst in Kauf genommen, dass das Sozialamt dieses Vorgehen nicht ak- zeptieren und die Kosten nicht übernehmen werde. Gegen diesen Beschluss erhoben A und der Ehemann der Familie X Ver- waltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Sie beantragten sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Kosten für die Ausbildung in der Privatschule seien durch das Sozialamt zu übernehmen. Zu- dem weigere sich die Beschwerdeführerin, dem Verein für Arbeitsmarktmass- nahmen beizutreten. Aus den Erwägungen: ...

2. Gemäss § 19 Abs. 1 SHG hat Anspruch auf Unterstützung, wer für sei- nen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Eine Voraussetzung für die Ausrichtung von materieller Hilfe ist somit der aktuelle Mangel an hinreichenden Mitteln für den Lebens- unterhalt, mithin die Bedürftigkeit. Die Bedürftigkeit lässt sich nicht absolut messen. Sie wird ermittelt, indem das Einkommen sowie die weiteren Mittel des Gesuchstellers dem anrechenbaren Bedarf gegenübergestellt werden. Zu beachten sind bei der Prüfung der Bedürftigkeit auch die am betreffenden Ort allgemein üblichen Lebensbedingungen, denn unterstützte Personen sollen materiell nicht besser gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (vgl. § 2 SHG; A.4 SKOS-Richtlinien; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhil- ferechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 125 ff.).

a) Die erste Voraussetzung für die Ausrichtung von materieller Hilfe ist somit die Bedürftigkeit, welche sich aus einem Vergleich der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen für den betreffenden Haushalt ergeben. Reicht das verfügbare monatliche Einkommen nicht aus, um die Kosten für das soziale Existenzminimum zu decken, so sind Haushaltungen unterstützungsbedürf- tig (A.6 SKOS-Richtlinien). Die Grundkosten, die durch die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht entstehen, wie auch die ungedeckten Kosten im 265

Rahmen einer Erstausbildung, werden durch den Grundbedarf für den Le- bensunterhalt abgegolten (B.2 SKOS-Richtlinien).

b) Die Eltern sind gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB zur Unterstützung von A verpflichtet, weshalb die Erstausbildung grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern fällt. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Haushalt der Familie X unterstützungsbedürftig ist. Die Einnahmen der Familie reichen nicht aus, um A eine Erstausbildung zu bezahlen. Die ungedeckten Kosten im Rahmen einer Erstausbildung werden deshalb in angemessenem Umfang durch die Sozialhilfe übernommen, denn eine gute Berufsbildung trägt we- sentlich zur wirtschaftlichen Selbständigkeit bei und hilft folglich Notlagen zu vermeiden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Ausbildung zur Kauffrau in der privaten Schule mit Ausbildungskosten in der Höhe von ca. Fr. 26'300. – eine angemessene Ausbildung darstellt und nicht andere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sind. Zu betonen ist dabei, dass das Sozialamt nicht verpflichtet ist, alle Wünsche von Sozialhilfeempfängern zu berücksichtigen. Vielmehr hat es die Aufgabe, die verwendeten Mittel effizient und zielgerich- tet einzusetzen, zumal die Sozialhilfe durch die öffentliche Hand finanziert wird.

3. Grundsätzlich trägt die Sozialhilfe nur die Kosten einer Ausbildung in staatlichen oder staatlich subventionierten Institutionen. Die Praxis anerkennt jedoch in besonderen Fällen einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Privatschulen. Anerkannt wurde beispielsweise ein Anspruch auf Über- nahme der Kosten für die private Rudolf-Steiner-Schule für Kinder, welche in einer anthroposophischen Familie aufwachsen (Unveröffentlichter Entscheid der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom

31. Oktober 1985; vgl. auch Felix Wolffers, a.a.O., S. 148 f.).

a) Die Ausbildung zur Kauffrau wird auch an öffentlichen Schulen und in der Privatwirtschaft durch eine Lehre im kaufmännischen Bereich angeboten. Es bestehen folglich alternative Möglichkeiten, um die wirtschaftliche Selbst- ändigkeit der Beschwerdeführerin herbeizuführen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich die Beschwerdeführerin, gemäss Unterlagen, nicht ausrei- chend um eine Lehrstelle bemühte. Sie hat ihrer Beschwerde lediglich elf Bewerbungen beigelegt, obwohl in der heutigen Zeit praktisch kein Jugendli- cher (dies gilt besonders für Abgänger der Realschule wie die Beschwerde- führerin) nach nur elf Bewerbungen eine Lehrstelle findet. Bewerbungen auf elf Lehrstellen genügen nicht als Begründung, dass keine Lehrstelle gefunden werde und das Sozialamt deshalb die Finanzierung der Ausbildung an einer Privatschule übernehmen müsse. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, unter Umständen mit der Hilfe des Sozialamtes, weitere Bewerbun- gen zu schreiben. Zudem beziehen sich von den elf eingereichten Bewerbungs- unterlagen acht Bewerbungen auf eine Lehrstelle als Dentalassistentin und drei auf eine Lehrstelle als Verkäuferin. Es fragt sich in diesem Zusammen- hang, warum die Beschwerdeführerin sich nicht um eine Lehrstelle als 266

Kauffrau bemühte und ob sie überhaupt ein Interesse am kaufmännischen Bereich hat.

b) Zu berücksichtigen ist weiter, dass heute viele Jugendliche keine Lehrstelle finden und sich in der gleichen Situation wie die Beschwerdeführerin befinden. Es ist deshalb fraglich, ob in der heutigen Wirtschaftslage durch die Bezahlung einer Privatschule die wirtschaftliche Selbständigkeit einer Person herbeigeführt werden kann. Bezahlt man Jugendlichen, welche keine Lehrstelle finden, eine Privatschule, würde sich das Problem der Stellensuche einfach ver- schieben. Denn gerade in der momentanen Wirtschaftslage wird sehr grosser Wert auf praktische Berufserfahrung gelegt. Dies kann eine Absolventin einer rein schulischen Ausbildung nicht vorweisen. Sie wäre deshalb bei der Suche einer Festanstellung gegenüber den Lehrabgängern, welche dann bereits drei Jahre gearbeitet haben, wieder im Nachteil. Findet folglich ein Jugendlicher mit mittelmässigen bzw. schwachen schulischen Leistungen keine Lehrstelle im kaufmännischen Bereich, so wird er eventuell nach einer dreijährigen Ausbildung auch keine Festanstellung in diesem Bereich finden. Man muss sich deshalb immer auch fragen, ob der Jugendliche für die betref- fende Berufswahl unter Umständen einfach nicht geeignet ist. Im vorliegen- den Fall ist es fraglich, ob die Realschule eine genügende Basis für eine kaufmännische Lehre ist. Zudem kann die Beschwerdeführerin gemäss der Bewertung des 10. Schuljahres in, für die kaufmännische Ausbildung, wichti- gen Fächern nur mittelmässige bis schwache Leistungen ausweisen. Es ist zwar vom Winter- zum Sommertrimester eine geringe Verbesserung ersichtlich, die Anforderungen wurden jedoch im Grossen und Ganzen lediglich erreicht und sind damit immer noch unterdurchschnittlich. Zu beachten ist ebenfalls, dass die Anforderungen im Wahlfach Informatik, das heute vor allem im kauf- männischen Bereich von grosser Bedeutung ist, nicht erreicht wurden. Zudem ist zu erwähnen, dass die Eingabe an den Regierungsrat von A mit zahlreichen Deutschfehlern und praktisch ohne Kommasetzung geschrieben wurde. Für eine Lehre als Kauffrau sind grundsätzlich bessere Deutschkenntnisse notwendig, weshalb zusätzlich fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin für eine Ausbildung zur Kauffrau überhaupt geeignet ist.

c) Die Ausbildung in der Privatschule ist folglich nicht die einzige und, unter Umständen, auch nicht die sinnvollste Hilfe, um die wirtschaftliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin zu fördern und stellt somit keine an- gemessene Hilfe dar, weshalb die Kostenübernahme durch das Sozialamt nicht zu bewilligen ist.

4. Weiter sind bei der Prüfung der Bedürftigkeit auch die am betreffenden Ort allgemein üblichen Lebensbedingungen zu beachten. Unterstützte Perso- nen sollen materiell nicht besser gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, d.h. die von der Sozialhilfe zur Verfügung gestellten Leis- tungen sollen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation 267

von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (vgl. § 2 SHG; A.4 SKOS-Richtlinien). Es ist davon auszugehen, dass eine Familie in ähnlichen Verhältnissen und ohne Sozialhilfeleistungen sich nicht für eine solch teure Ausbildung ent- scheiden würde. Vielmehr würde sich die Familie nach kostengünstigeren An- geboten, wie zum Beispiel das Programm «Einstieg in die Berufswelt» oder einer Lehrstelle, umsehen. Daher ist, wie D richtig feststellte, auch aus Sicht der Gleichbehandlung von Einwohnerinnen und Einwohnern das vorliegende Kostenübernahmegesuch abzuweisen.

5. Die klassische Sozialhilfearbeit stösst überall dort an Grenzen, wo struk- turelle Problemlagen, wie z.B. dauernde Erwerbslosigkeit, fehlende oder falsche berufliche Qualifikation, hauptsächliche Ursache von Sozialhilfebe- dürftigkeit sind. Neben der materiellen Grundversicherung und Beratung im Einzelfall hat die Sozialhilfe deshalb vermehrt auch Massnahmen zur sozia- len und beruflichen Integration durchzuführen. Sie soll nicht mehr nur indi- viduelle, sondern in einem wesentlichen Ausmass auch strukturelle Notlagen bewältigen. Zu diesem Zweck sollen die Sozialhilfeorgane Integrationspro- gramme entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren (A. 32 und D.1 SKOS-Richtlinien). Dabei soll die Teilnahme an sozialen oder beruflichen Integrationsmassnahmen durch materielle (Geld) und immaterielle (im Sinne einer persönlichen Aufwertung) Anreize gefördert werden. Die Massnahmen sind in erster Linie auf den Nutzen auszurichten, den sie für die soziale und/oder berufliche Integration des Einzelnen haben. Da für eine wachsende Gruppe von Jugendlichen im erwerbsfähigen Alter heute wenig Aussicht auf eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt besteht, wurde beim Verein für Arbeitsmarktmassnahmen (VAM) im Kanton Zug unter anderem das Programm «Einstieg in die Berufswelt» ins Leben gerufen. «Einstieg in die Berufswelt» ist ein Arbeits- und Bildungsprogramm für Jugendliche, die nach dem 10. Schuljahr noch keinen Ausbildungsplatz ge- funden haben.

a) Gemäss § 3 Abs. 2 SHG ist es ein Ziel des Sozialhilfegesetzes, die Selbst- hilfe und die Eigenständigkeit zu fördern. Die berufliche Integration von A liegt somit auch im Interesse der Sozialhilfe. Das Programm «Einstieg in die Berufswelt» ist genau auf die Situation der Beschwerdeführerin zugeschnitten, indem es dadurch möglich gewesen wäre, vorgängig alle Möglichkeiten im Be- reich der Berufswahl und der Stellensuche auszuschöpfen und die Beschwer- deführerin gezielt und intensiv bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz und damit einem Einstieg in die Berufswelt zu unterstützen. Inwiefern es A nicht zumutbar gewesen wäre, sich zuerst beim Verein für Arbeitsmarktmas- snahmen an diesem Programm zu beteiligen, ist nicht ersichtlich. Indem das Sozialamt in Zusammenarbeit mit dem Hilfsbedürftigen alles unternehmen soll, das geeignet ist, die Lage des Hilfebedürftigen und seiner 268

Familie zu verbessern und die Hilfe der Sozialbehörde auch in Empfehlungen und Ermahnungen bestehen kann (vgl. § 15 Abs. 2 SHG), erscheint im vorlie- genden Fall die Empfehlung des Sozialamtes an den Ehemann der Familie X, seine Tochter bei diesem Programm anzumelden, als sinnvoll und zweckmäs- sig.

b) In der Verfügung vom 6. Juli 2004 wurde folglich der Ehemann der Familie X zu Recht ersucht, seine Tochter A beim Verein für Arbeitsmarkt- massnahmen am Programm «Einstieg in die Berufswelt» anzumelden.

6. Aus all diesen Gründen kann die Kostenübernahme durch das Sozialamt für die Erstausbildung zur Kauffrau von A an der Privatschule, im Betrage von Fr. 26'300.– nicht bewilligt werden und die Beschwerde ist abzuweisen. ... Regierungsrat, 19. Oktober 2004 269